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   OLG Köln, 18.01.2022 - 14 UF 168/21   

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https://dejure.org/2022,8330
OLG Köln, 18.01.2022 - 14 UF 168/21 (https://dejure.org/2022,8330)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2022 - 14 UF 168/21 (https://dejure.org/2022,8330)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 14 UF 168/21 (https://dejure.org/2022,8330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 58 ff.; AltZertG § 1 Abs. 1a Nr. 3
    Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Anrechts im Versorgungsausgleich; Wirtschaftliche Berechtigung eines Dritten an einem Anrecht; Rechtlich miteinander verbundener Kreditvertrag und Bausparvertrag; Berücksichtigung im Rahmen einer güterrechtlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 865
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2022 - 14 UF 168/21
    Eine Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsaugleich setzt weiter voraus, dass dieses wirtschaftlich dem Ehegatten und nicht einem Dritten zusteht (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, juris Rn. 8 und vom 06.04.2011 - XII ZB 89/08, juris Rn. 8; Breuers in: jurisPK-BGB, Bd. 4, 9. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG, Rn. 89).

    Die unwiderrufliche Verbindung von Darlehens- und Bausparvertrag ergreift damit den gesamten Versicherungsvertrag und bedeutet nicht lediglich einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechts (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, juris Rn. 9).

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2022 - 14 UF 168/21
    Eine Einbeziehung eines Anrechts in den Versorgungsaugleich setzt weiter voraus, dass dieses wirtschaftlich dem Ehegatten und nicht einem Dritten zusteht (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, juris Rn. 8 und vom 06.04.2011 - XII ZB 89/08, juris Rn. 8; Breuers in: jurisPK-BGB, Bd. 4, 9. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG, Rn. 89).

    Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2011 (BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - XII ZB 89/08 , juris Rn. 11).

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